Branche Immobilienmakler
Immobilienmakler
In der BRD muss ein mit der Verkaufsvermittlung einer Immobilie beauftragter Immobilienmakler nichts tun, wenn nach geltendem Gesetz geurteilt wird. Der Auftraggeber der Verkaufsvermittlung kann wiederum den Auftrag jederzeit zurückziehen. Außerdem kann der Auftraggeber die Angebotsbedingungen ändern, denn es gilt das so genannte Prinzip der Entscheidungsfreiheit des Auftraggebers. Für eine gewerbsmäßige Maklertätigkeit ist das geltende Recht des Zivilmaklers kaum zu gebrauchen. Aus diesem Grund treffen Immobilienmakler und Auftraggeber der Verkaufsvermittlung einer Immobilie in den meisten Fällen Vereinbarungen, die vom Gesetzesrecht abweichen. In der heutigen Zeit ist das Maklerrecht in erster Linie Richterrecht, wobei das Gesetzesrecht einen Leitbildcharakter für die Rechtsprechung hat, obwohl das geltende Recht des Zivilmaklers dafür eher untauglich ist. Ein zu weitgehendes Abweichen vom Gesetz, z.B. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, führt zur Nichtigkeit der entsprechenden Vereinbarung.
In dem modernen Firmenverzeichnis von www.Firmen-Vergleich.de finden sich viele Immobilienmakler, beispielsweise aus Hamburg (Volksdorf), Bad Krozingen, Aachen, Husum, Norderstedt, Herne, Friedrichshafen und Wiesbaden. Die Immobilienmakler nehmen unsere Leistungen in Anspruch, um ihre Immobilien effektiver im Internet vermarkten zu können. Neben dem Branchenbucheintrag umfasst unsere Angebotspalette noch die Erstellung einer Webseite mit Webdesign und exklusiv verfassten Texten, SEO (Suchmaschinenoptimierung), SEM (Suchmaschinenmarketing) und vieles mehr. Nehmen Sie doch einfach Kontakt zu unseren freundlichen Mitarbeitern auf, wenn Sie Ihre Immobilien im Internet bewerben möchten.
Ähnliche Themenbereiche wie Immobilien, Eigentumswohnungen und Hausverwaltungen können über die bereitgestellten Links aufgesucht werden. Das Recht des Zivilmaklers, zu dem auch der Immobilienmakler gerechnet wird, ist in den §§ 652/654 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Abkürzung: BGB) geregelt. Das Recht des Zivilmaklers stammt in seiner Formulierung aus dem Jahr 1896 und kann hier eingesehen werden.
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